Das Mediationsgesetz definiert sehr ausführlich die Aufgaben und Pflichten eines Mediators.
Dem Mediator obliegt die Aufgabe, die Parteien durch das Verfahren zu führen (§ 2 MedG). Er trägt in diesem Sinne die Prozessverantwortung. Dazu zählen:
- Klärung der Erwartungen der Parteien
- Klärung der Rolle des Mediators
- Einhaltung der Verfahrensregeln und gesetzlichen Vorschriften
- Schaffung einer Verhandlungsatmosphäre (Kommunikationsrahmen)
- Einhaltung der Verfahrensstruktur
„Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.„
(§ 1 Abs. 2 MedG)
Die persönliche Unabhängigkeit des Mediators besagt, dass die Person des Mediators sowohl unabhängig von den Parteien als auch unabhängig vom Verfahrensgegenstand sein muss. Unabhängig ist der Mediator, wenn er weder in einer personellen Abhängigkeit, finanziellen bzw. wirtschaftlichen Abhängigkeit oder Weisungsgebundenheit zu einer oder mehreren der Konfliktparteien steht.
Während des gesamten Verfahrens ist der Mediator zur Gleichbehandlung der Parteien verpflichtet. Daraus ergibt sich seine Neutralität. Dies betrifft beispielsweise die Durchführung von Einzelgesprächen oder den Informationsaustausch. Neutralität im Sinne der passiven Unparteilichkeit umfasst auch die aktive Allparteilichkeit. Allparteilichkeit bedeutet, dass der Mediator die Verfahrensinteressen aller Parteien gleichmaßen zu vertreten und sie entsprechend zu unterstützen hat.
Der Mediator hat ausschließlich die Befugnis und Verpflichtung die Parteien durch das Verfahren strukturiert zu führen. Er hat keinerlei Entscheidungsbefugnis. Es bleibt aber den Parteien unbenommen, den Mediator zu ermächtigen, Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Ebenso kann der Mediator im Rahmen der Verfahrensführung dazu beitragen, dass die Parteien Lösungen finden können