Was ist Mediation?

Das Mediationsgesetz (MedG) definiert Mediation wie folgt:

Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.“ (§ 1 MedG)

Vertraulichkeit ist die Basis jeder Mediation. (Vergleiche hierzu auch § 4 MedG). Alle Parteien müssen sich darauf verlassen können, dass alles, was innerhalb der Mediation gesagt und erarbeitet wird auch nur von den Beteiligten gehört und gesehen wird. Gelegentlich kommt es natürlich vor, dass Informationen mit Dritten geteilt oder auch weitere Parteien eingebunden werden müssen. Das geht aber nur mit dem Einverständnis aller der Parteien.

Struktur: Das Mediationsverfahren folgt bestimmten Regeln, die auch im Mediationsgesetz beschrieben sind (§ 2 MedG). Grundsätzlich läuft eine Mediation nach den Vorgesprächen und dem Abschluss der Mediationsvereinbarung in fünf Phasen ab.

Phase 1: Vorbereitung und Auftragsklärung

Phase 2: Themensammlung

Phase 3: Interessenklärung

Phase 4: Lösungsfindung

Phase 5: Abschlussvereinbarung

An einer Mediation nehmen mindestens zwei Parteien teil. Diese entsprechen nicht notwendigerweise zwei Personen, sondern können auch aus mehreren Personen bestehen.

Eine Mediation kann von mehreren Mediatoren durchgeführt werden. Dies empfiehlt sich insbesondere bei größeren Gruppen oder für den Fall das bestimmtes Expertenwissen gefragt ist. Mehr zur Aufgabe des Mediator erfahren Sie hier.

Freiwilligkeit bedeutet zunächst, dass die Konfliktparteien selbst ohne äußeren Zwang darüber entscheiden, ob überhaupt ein Mediationsverfahren eingeleitet wird und wann es durchgeführt werden soll. Im innerbetrieblichen Zusammenhang steht der Freiwilligkeit die Weisungsbefugnis des Vorgesetzten ggf. auch der Personalabteilung oder einer anderen übergeordneten oder weisungsbefugten Instanz entgegen. Maßgeblich ist in diesen Fällen, dass die Parteien jederzeit und unter freiem Willen das Verfahren beenden kann. Der Mediator ist verpflichtet, die Freiwilligkeit jederzeit zu überprüfen. Sollte er an der Freiwilligkeit der Teilnahme seine Zweifel haben, ist dies mit den betroffenen Parteien zu besprechen.

Wesentlicher Bestandteil der Eigenverantwortlichkeit ist die Verantwortung der Konfliktparteien für den Inhalt des Verfahrens, die Herausarbeitung der Interessen und das Entwickeln der Lösungsoptionen. In Bezug auf die Abschlussvereinbarung besteht kein Kontrahierungszwangs. Die Parteien müssen auch hier eigenverantwortlich die Vereinbarung verhandeln und ihr zustimmen. Im Zusammenhang des strukturierten Verfahrens ist es Aufgabe des Mediators darauf zu achten, dass keine Vereinbarung geschlossen werden, deren Erfüllung nicht möglich ist. Zur Eigenverantwortung der Parteien zählt auch die Einbeziehung Dritter oder die Durchführung von Einzelgesprächen. Einem solchen Vorschlag müssen stets alle Beteiligten zustimmen.

Die Mediation ist ein lösungsorientiertes Verfahren, dabei ist die Einvernehmlichkeit der Parteien über die Lösung des Konfliktes ein zentrales Merkmal der Mediation. Ob es überhaupt zu einer Lösung kommt und wie diese Lösung aussieht, bestimmen die Parteien einvernehmlich. Eine Lösung kann weder durch den Mediator noch durch einen anderen Dritten vorgegeben werden.